Jugendstrafvollzugsgesetz

   Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111)   
   Achter Abschnitt - Erziehung im Leistungsbereich (§§ 60 - 70)   
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Freies Beschäftigungsverhältnis

(1) Dem jungen Gefangenen kann gestattet werden, einer Arbeit oder beruflichen Aus- oder Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Jugendstrafanstalt nachzugehen. Es soll vor allem der sozial erfolgreichen Eingliederung des jungen Gefangenen dienen.

(2) Das freie Beschäftigungsverhältnis darf nur angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass sich der junge Gefangene dem Vollzug der Jugendstrafe entzieht oder das freie Beschäftigungsverhältnis zu Straftaten missbraucht.

(3) Dem jungen Gefangenen können für das freie Beschäftigungsverhältnis Weisungen erteilt werden.

(4) Das freie Beschäftigungsverhältnis ist zu widerrufen, wenn der junge Gefangene es missbraucht oder Weisungen nicht nachkommt.

(5) Das freie Beschäftigungsverhältnis kann vor Antritt widerrufen werden, wenn Umstände bekannt werden, die gegen die Durchführung sprechen.

(6) Das Entgelt des jungen Gefangenen ist der Jugendstrafanstalt zur Gutschrift für ihn zu überweisen.

Literatur im Internet zu § 62 JStVollzG

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