Jugendstrafvollzugsgesetz

   Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111)   
   Achter Abschnitt - Erziehung im Leistungsbereich (§§ 60 - 70)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 65
Ausbildungsbeihilfe

(1) Nimmt der junge Gefangene an einer Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung, am Unterricht, am sozialen Training, an Deutschkursen oder an anderen vergleichbaren Maßnahmen teil und ist er zu diesem Zweck von der Arbeitspflicht freigestellt, so erhält er eine Ausbildungsbeihilfe, soweit ihm keine Leistungen zum Lebensunterhalt zustehen, die freien Personen aus solchem Anlass gewährt werden. Der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird nicht berührt.

(2) Für die Bemessung der Ausbildungsbeihilfe gilt § 64 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(3) Werden die Maßnahmen nach Absatz 1 stunden- oder tageweise durchgeführt, erhält der junge Gefangene eine Ausbildungsbeihilfe in Höhe des ihm dadurch entgehenden Arbeitsentgelts.

Literatur im Internet zu § 65 JStVollzG

Rechtsberatung

  • Sofortige Rechtsauskunft zu § 65 JStVollzG bei frag-einen-anwalt.de
    Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht