Jugendstrafvollzugsgesetz
Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111) |
Achter Abschnitt - Erziehung im Leistungsbereich (§§ 60 - 70) |
(1) Von einem in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehenden jungen Gefangenen wird ein Haftkostenbeitrag erhoben.
(2) 1Dem jungen Gefangenen muss ein Betrag verbleiben, der dem mittleren Arbeitsentgelt in den Jugendstrafanstalten des Landes entspricht. 2Von der Geltendmachung des Anspruchs ist abzusehen, soweit dies notwendig ist, um die Wiedereingliederung des jungen Gefangenen in die Gemeinschaft nicht zu gefährden.
(3) 1Der Haftkostenbeitrag wird in Höhe des Betrages erhoben, der nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durchschnittlich zur Bewertung der Sachbezüge festgesetzt ist. 2Bei Selbstverpflegung entfallen die für die Verpflegung vorgesehenen Beträge. 3Für den Wert der Unterkunft ist die festgesetzte Belegungsfähigkeit maßgebend. 4Der Haftkostenbeitrag darf auch von dem unpfändbaren Teil der Bezüge, nicht aber zu Lasten des Hausgeldes und der Ansprüche unterhaltsberechtigter Angehöriger angesetzt werden.
verhältnis § 63Soziales Training und Sprachkompetenz § 64Arbeitsentgelt, Freistellung von der Arbeit und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt § 65Ausbildungsbeihilfe § 66Haftkostenbeitrag § 67Überbrückungsgeld § 68Taschen-, Haus- und Eigengeld § 69Freistellung von der Arbeitspflicht § 70Vergütungsstufen