Jugendstrafvollzugsgesetz
| Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111) |
| Achter Abschnitt - Erziehung im Leistungsbereich (§§ 60 - 70) |
(1) Aus den in diesem Gesetz geregelten Bezügen und aus den Bezügen aus einem freien Beschäftigungsverhältnis ist ein Überbrückungsgeld zu bilden, das den notwendigen Lebensunterhalt des jungen Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten in den ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichern soll.
(2) Das Überbrückungsgeld wird dem jungen Gefangenen bei der Entlassung in die Freiheit ausgezahlt. Die Jugendstrafanstalt kann es ganz oder zum Teil den Personensorgeberechtigten, der Bewährungshilfe oder einer mit der Entlassenenbetreuung befassten Stelle überweisen, die darüber entscheiden, wie das Geld innerhalb der ersten vier Wochen nach der Entlassung an den Entlassenen ausgezahlt wird. Die Bewährungshilfe und die mit der Entlassenenbetreuung befasste Stelle sind verpflichtet, das Überbrückungsgeld von ihrem Vermögen gesondert zu halten. Mit Zustimmung des jungen Gefangenen kann das Überbrückungsgeld auch dem Unterhaltsberechtigten überwiesen werden.
(3) Es kann gestattet werden, das Überbrückungsgeld für Ausgaben in Anspruch zu nehmen, die der Eingliederung des jungen Gefangenen dienen.
(4) Der Anspruch auf Auszahlung des Überbrückungsgeldes ist unpfändbar. Erreicht es nicht die in Absatz 1 bestimmte Höhe, so ist in Höhe des Unterschiedsbetrages auch der Anspruch auf Auszahlung des Eigengeldes unpfändbar. Bargeld des entlassenen jungen Gefangenen, an den wegen der nach Satz 1 oder Satz 2 unpfändbaren Ansprüche Geld ausgezahlt worden ist, ist für die Dauer von vier Wochen seit der Entlassung insoweit der Pfändung nicht unterworfen, als es dem Teil der Ansprüche für die Zeit von der Pfändung bis zum Ablauf der vier Wochen entspricht.
(5) Absatz 4 gilt nicht bei einer Pfändung wegen der in § 850d Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Unterhaltsansprüche. Dem entlassenen jungen Gefangenen ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner sonstigen gesetzlichen Unterhaltspflichten für die Zeit von der Pfändung bis zum Ablauf von vier Wochen seit der Entlassung bedarf.
Literatur im Internet zu § 67 JStVollzG
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