Jugendstrafvollzugsgesetz

   Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111)   
   Achter Abschnitt - Erziehung im Leistungsbereich (§§ 60 - 70)   
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Freistellung von der Arbeitspflicht

(1) Hat der junge Gefangene ein Jahr lang zugewiesene Tätigkeit oder Hilfstätigkeiten ausgeübt, so kann er beanspruchen, 18 Werktage von der Arbeitspflicht freigestellt zu werden. Zeiten, in denen der junge Gefangene infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert war, werden auf das Jahr bis zu sechs Wochen jährlich angerechnet.

(2) Auf die Zeit der Freistellung von der Arbeit wird die Freistellung aus der Haft angerechnet, soweit sie in die Arbeitszeit fällt und nicht wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder des Todes eines Angehörigen erteilt worden ist.

(3) Der junge Gefangene erhält für die Zeit der Freistellung seine zuletzt gezahlten Bezüge weiter.

(4) Urlaubsregelungen der Beschäftigungsverhältnisse außerhalb des Jugendstrafvollzuges bleiben unberührt.

Literatur im Internet zu § 69 JStVollzG

Querverweise

Auf § 69 JStVollzG verweisen folgende Vorschriften:
    JStVollzG
      Gestaltung des Jugendstrafvollzuges
        Erziehung im Leistungsbereich
          § 64 (Arbeitsentgelt, Freistellung von der Arbeit und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt)

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