Jugendstrafvollzugsgesetz
| Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111) |
| Achter Abschnitt - Erziehung im Leistungsbereich (§§ 60 - 70) |
(1) Hat der junge Gefangene ein Jahr lang zugewiesene Tätigkeit oder Hilfstätigkeiten ausgeübt, so kann er beanspruchen, 18 Werktage von der Arbeitspflicht freigestellt zu werden. Zeiten, in denen der junge Gefangene infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert war, werden auf das Jahr bis zu sechs Wochen jährlich angerechnet.
(2) Auf die Zeit der Freistellung von der Arbeit wird die Freistellung aus der Haft angerechnet, soweit sie in die Arbeitszeit fällt und nicht wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder des Todes eines Angehörigen erteilt worden ist.
(3) Der junge Gefangene erhält für die Zeit der Freistellung seine zuletzt gezahlten Bezüge weiter.
(4) Urlaubsregelungen der Beschäftigungsverhältnisse außerhalb des Jugendstrafvollzuges bleiben unberührt.
Literatur im Internet zu § 69 JStVollzG
Querverweise
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