Jugendstrafvollzugsgesetz

   Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111)   
   Achter Abschnitt - Erziehung im Leistungsbereich (§§ 60 - 70)   
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Vergütungsstufen

Die Vergütungsstufen und die Höhe der Vergütung in den einzelnen Vergütungsstufen werden durch Rechtsverordnung geregelt.

Literatur im Internet zu § 70 JStVollzG

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