Jugendstrafvollzugsgesetz
| Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111) |
| Neunter Abschnitt - Freizeit, Medienkompetenz und Sport (§§ 71 - 74) |
Außer Kraft
Der junge Gefangene darf Zeitungen und Zeitschriften in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt beziehen. § 72 gilt entsprechend.
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