Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.

Jugendstrafvollzugsgesetz

   Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111)   
   Neunter Abschnitt - Freizeit, Medienkompetenz und Sport (§§ 71 - 74)   
Außer Kraft

§ 74
Zeitungen und Zeitschriften

Der junge Gefangene darf Zeitungen und Zeitschriften in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt beziehen. § 72 gilt entsprechend.

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Literatur im Internet zu § 74 JStVollzG

Querverweise

Auf § 74 JStVollzG verweisen folgende Vorschriften:
    JStVollzG
      Gestaltung des Jugendstrafvollzuges
        Erzieherische und Disziplinarmaßnahmen
          § 97 (Vollstreckung und Vollzug der Disziplinarmaßnahmen)
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