Jugendstrafvollzugsgesetz
| Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111) |
| Zehnter Abschnitt - Sicherheit und Ordnung (§§ 75 - 86) |
Außer Kraft
(1) Das Verantwortungsbewusstsein der jungen Gefangenen für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt ist zu wecken und zu fördern.
(2) Die Pflichten und Beschränkungen, die dem jungen Gefangenen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt auferlegt werden, sind so zu wählen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und den jungen Gefangenen nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.
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