Jugendstrafvollzugsgesetz
| Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111) |
| Zehnter Abschnitt - Sicherheit und Ordnung (§§ 75 - 86) |
Ein junger Gefangener kann in eine andere Jugendstrafanstalt oder eine Justizvollzugsanstalt verlegt werden, die zu seiner sicheren Unterbringung besser geeignet ist, wenn bei ihm in erhöhtem Maß Fluchtgefahr besteht oder sein Verhalten oder sein Zustand eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt darstellt.
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