Jugendstrafvollzugsgesetz
| Erster Teil - Organisation (§§ 1 - 20) |
| Zweiter Abschnitt - Art und Ausgestaltung der Jugendstrafanstalten (§§ 3 - 10) |
(1) Die Schule im Jugendstrafvollzug soll als Ganztageseinrichtung betrieben werden.
(2) In den Jugendstrafanstalten sind die Einrichtungen zur beruflichen Bildung und arbeitstherapeutischen Beschäftigung sowie die erforderlichen Betriebe für die zuzuweisenden Arbeiten vorzusehen.
(3) Die in Absatz 2 genannten Betriebe und sonstigen Einrichtungen sind den Verhältnissen außerhalb der Jugendstrafanstalten anzugleichen. Die Jugendarbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten.
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