Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.

Jugendstrafvollzugsgesetz

   Erster Teil - Organisation (§§ 1 - 20)   
   Zweiter Abschnitt - Art und Ausgestaltung der Jugendstrafanstalten (§§ 3 - 10)   
§ 8
Schule, Ausbildungsstätten und Arbeitsbetriebe

(1) Die Schule im Jugendstrafvollzug soll als Ganztageseinrichtung betrieben werden.

(2) In den Jugendstrafanstalten sind die Einrichtungen zur beruflichen Bildung und arbeitstherapeutischen Beschäftigung sowie die erforderlichen Betriebe für die zuzuweisenden Arbeiten vorzusehen.

(3) Die in Absatz 2 genannten Betriebe und sonstigen Einrichtungen sind den Verhältnissen außerhalb der Jugendstrafanstalten anzugleichen. Die Jugendarbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten.

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Literatur im Internet zu § 8 JStVollzG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 8 JStVollzG:
    JStVollzG
      Gestaltung des Jugendstrafvollzuges
        Erziehung im Leistungsbereich
          § 64 (Arbeitsentgelt, Freistellung von der Arbeit und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt) (zu § 8 II, III)

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