Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.

Jugendstrafvollzugsgesetz

   Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111)   
   Zehnter Abschnitt - Sicherheit und Ordnung (§§ 75 - 86)   
Außer Kraft

§ 86
Ersatz von Aufwendungen

(1) Der junge Gefangene ist verpflichtet, der Jugendstrafanstalt Aufwendungen zu ersetzen, die er durch eine vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Selbstverletzung, Verletzung eines anderen Gefangenen oder Beschädigung fremder Sachen verursacht hat. Ansprüche aus sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei der Geltendmachung dieser Forderungen kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes übersteigender Teil des Hausgeldes in Anspruch genommen werden.

(3) Für die in Absatz 1 genannten Forderungen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(4) Von der Aufrechnung oder Vollstreckung wegen der in Absatz 1 genannten Forderungen ist abzusehen, wenn hierdurch die Erziehung des jungen Gefangenen oder seine Eingliederung behindert würde.

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Konfliktlösung/Wirtschaftsstrafrecht
Freshfields Bruckhaus Deringer
Frankfurt
26.09.2012
Psychologische Gutachtenerstellung im Familien- und Strafrecht
Forensisch-Psychologische Praxis N. Fischer
Leer
27.09.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Strafrecht

Literatur im Internet zu § 86 JStVollzG

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht