Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.

Jugendstrafvollzugsgesetz

   Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111)   
   Elfter Abschnitt - Unmittelbarer Zwang (§§ 87 - 94)   
§ 89
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

(1) Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind diejenigen zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.

(2) Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Literatur im Internet zu § 89 JStVollzG

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 89 JStVollzG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht