Jugendstrafvollzugsgesetz
| Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111) |
| Elfter Abschnitt - Unmittelbarer Zwang (§§ 87 - 94) |
Außer Kraft
Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. Die Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, zu verhindern oder eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden.
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Strafrecht

Ausgewählte Stellenangebote:
Konfliktlösung/Wirtschaftsstrafrecht
Freshfields Bruckhaus Deringer
Freshfields Bruckhaus Deringer
Frankfurt
26.09.2012
26.09.2012
Psychologische Gutachtenerstellung im Familien- und Strafrecht
Forensisch-Psychologische Praxis N. Fischer
Forensisch-Psychologische Praxis N. Fischer
Leer
27.09.2012
27.09.2012
Rechtsanwalt (w/m) bzw. Fachanwalt/-anwältin Medizinrecht
GfR Aktiengesellschaft
GfR Aktiengesellschaft
Berlin
27.09.2012
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Strafrecht