Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.

Jugendstrafvollzugsgesetz

   Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111)   
   Zwölfter Abschnitt - Erzieherische und Disziplinarmaßnahmen (§§ 95 - 100)   
§ 99
Disziplinarverfahren

(1) Der Sachverhalt ist zu klären. Der junge Gefangene wird gehört. Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgelegt; die Einlassung des jungen Gefangenen wird vermerkt.

(2) Bei schweren Verstößen soll sich der Anstaltsleiter vor der Entscheidung in einer Konferenz mit Personen besprechen, die bei der Erziehung des jungen Gefangenen mitwirken. Vor der Anordnung einer Disziplinarmaßnahme gegen einen jungen Gefangenen in ärztlicher Behandlung, gegen eine Schwangere oder eine stillende Mutter ist der Anstaltsarzt zu hören.

(3) Die Entscheidung wird dem jungen Gefangenen vom Anstaltsleiter mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst.

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