Bundesrepublik Deutschland

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
(Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten)

Artikel 2 des Gesetzes vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718), in Kraft getreten am 01.07.2004

zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.10.2012 (BGBl. I S. 2182) m.W.v. 01.11.2012

Abschnitt 1

§ 1 Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte

§ 2 Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung

§ 3 Vorschuss

§ 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde

§ 4a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

§ 4b Elektronische Akte, elektronisches Dokument

Abschnitt 2

§ 5 Fahrtkostenersatz

§ 6 Entschädigung für Aufwand

§ 7 Ersatz für sonstige Aufwendungen

Abschnitt 3

§ 8 Grundsatz der Vergütung

§ 9 Honorar für die Leistung der Sachverständigen und Dolmetscher

§ 10 Honorar für besondere Leistungen

§ 11 Honorar für Übersetzungen

§ 12 Ersatz für besondere Aufwendungen

§ 13 Besondere Vergütung

§ 14 Vereinbarung der Vergütung

Abschnitt 4

§ 15 Grundsatz der Entschädigung

§ 16 Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 17 Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung

§ 18 Entschädigung für Verdienstausfall

Abschnitt 5

§ 19 Grundsatz der Entschädigung

§ 20 Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 21 Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung

§ 22 Entschädigung für Verdienstausfall

§ 23 Entschädigung Dritter

Abschnitt 6

§ 24 Übergangsvorschrift

§ 25 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes

Anlagen

Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1)

Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1)

Anlage 3 (zu § 23 Abs. 1)

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