Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz

   Abschnitt 3 - Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern (§§ 8 - 14)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/JVEG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ JVEG (https://dejure.org/gesetze/JVEG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ JVEG
__paste_bez____paste_norm__ Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/JVEG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 14
Vereinbarung der Vergütung

Mit Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die häufiger herangezogen werden, kann die oberste Landesbehörde, für die Gerichte und Behörden des Bundes die oberste Bundesbehörde, oder eine von diesen bestimmte Stelle eine Vereinbarung über die zu gewährende Vergütung treffen, deren Höhe die nach diesem Gesetz vorgesehene Vergütung nicht überschreiten darf.

Fassung aufgrund des Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) vom 22.03.2005 (BGBl. I S. 837), in Kraft getreten am 01.04.2005 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.04.2005Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG)22.03.2005BGBl. I S. 837

Rechtsprechung zu § 14 JVEG

34 Entscheidungen zu § 14 JVEG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 34 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 14 JVEG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht