Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz

   Abschnitt 4 - Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern (§§ 15 - 18)   
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Entschädigung für Verdienstausfall

Für den Verdienstausfall wird neben der Entschädigung nach § 16 eine zusätzliche Entschädigung gewährt, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet, jedoch höchstens 20 Euro je Stunde beträgt. Die Entschädigung beträgt bis zu 39 Euro je Stunde für ehrenamtliche Richter, die in demselben Verfahren an mehr als 20 Tagen herangezogen oder innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen an mindestens sechs Tagen ihrer regelmäßigen Erwerbstätigkeit entzogen werden. Sie beträgt bis zu 51 Euro je Stunde für ehrenamtliche Richter, die in demselben Verfahren an mehr als 50 Tagen herangezogen werden.

Rechtsprechung zu § 18 JVEG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 18 JVEG

Querverweise

Auf § 18 JVEG verweisen folgende Vorschriften:
    JVEG
      Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern
        § 15 (Grundsatz der Entschädigung)

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