Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
| Abschnitt 5 - Entschädigung von Zeugen und Dritten (§§ 19 - 23) |
Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 3 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.
Rechtsprechung zu § 20 JVEG
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 20 JVEG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 20 JVEG
Querverweise
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 20 JVEG und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?