Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz

   Abschnitt 5 - Entschädigung von Zeugen und Dritten (§§ 19 - 23)   
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Entschädigung für Zeitversäumnis

Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 3 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.

Rechtsprechung zu § 20 JVEG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 20 JVEG

Querverweise

Auf § 20 JVEG verweisen folgende Vorschriften:
    JVEG
      Entschädigung von Zeugen und Dritten
        § 19 (Grundsatz der Entschädigung)

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