Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
Abschnitt 5 - Entschädigung von Zeugen und Dritten (§§ 19 - 23) |
1Zeugen, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 17 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden. 2Zeugen, die ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen, stehen erwerbstätigen Zeugen gleich. 3Die Entschädigung von Teilzeitbeschäftigten wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt abzüglich der Zahl an Stunden, die der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit entspricht. 4Die Entschädigung wird nicht gewährt, soweit Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021) vom 21.12.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2021 | Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021) | 21.12.2020 | |
01.08.2013 | Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) | 23.07.2013 |
Rechtsprechung zu § 21 JVEG
109 Entscheidungen zu § 21 JVEG in unserer Datenbank:
- LG Tübingen, 06.12.2022 - 5 O 183/21
Bemessung des Haushaltsführungsschadens anhand von § 21 JVEG
- OLG Celle, 31.01.2024 - 14 U 58/23
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- LSG Baden-Württemberg, 18.12.2023 - L 10 KO 2265/23
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- LG Tübingen, 15.09.2022 - 5 O 29/21
Ersatz des Haushaltsführungsschadens sowie Zahlung eines Schmerzensgeldes nach ...
- BGH, 05.10.2021 - VIII ZB 68/20
Wert des Beschwerdegegenstands im Falle der Verurteilung zur Erteilung einer ...
- KG, 06.07.2021 - 19 W 58/21
Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines nicht anwaltlichen ...
- LSG Bayern, 26.11.2013 - L 15 SF 208/13
Der Bezug von Erwerbsersatzeinkommen oder Lohnersatzleistungen steht bis zum ...
- LSG Sachsen, 05.09.2014 - L 8 SF 141/13
Festsetzung einer Entschädigung durch gerichtlichen Beschluss nach § 4 Abs. 1 S. ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2021 - L 15 U 10/17
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Querverweise
Auf § 21 JVEG verweisen folgende Vorschriften:
- Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
- Entschädigung von Zeugen und Dritten
- § 19 (Grundsatz der Entschädigung)