Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
| Abschnitt 5 - Entschädigung von Zeugen und Dritten (§§ 19 - 23) |
(1) Soweit von denjenigen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken (Telekommunikationsunternehmen), Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation umgesetzt oder Auskünfte erteilt werden, für die in der Anlage 3 zu diesem Gesetz besondere Entschädigungen bestimmt sind, bemisst sich die Entschädigung ausschließlich nach dieser Anlage.
(2) Dritte, die aufgrund einer gerichtlichen Anordnung nach § 142 Abs. 1 Satz 1 oder § 144 Abs. 1 der Zivilprozessordnung Urkunden, sonstige Unterlagen oder andere Gegenstände vorlegen oder deren Inaugenscheinnahme dulden, sowie Dritte, die aufgrund eines Beweiszwecken dienenden Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde
| 1. | Gegenstände herausgeben (§ 95 Abs. 1, § 98a der Strafprozessordnung) oder die Pflicht zur Herausgabe entsprechend einer Anheimgabe der Strafverfolgungsbehörde abwenden oder | |
| 2. | in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Auskunft erteilen, |
werden wie Zeugen entschädigt. Bedient sich der Dritte eines Arbeitnehmers oder einer anderen Person, werden ihm die Aufwendungen dafür (§ 7) im Rahmen des § 22 ersetzt; § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die notwendige Benutzung einer eigenen Datenverarbeitungsanlage für Zwecke der Rasterfahndung wird entschädigt, wenn die Investitionssumme für die im Einzelfall benutzte Hard- und Software zusammen mehr als 10 000 Euro beträgt. Die Entschädigung beträgt
| 1. | bei einer Investitionssumme von mehr als 10 000 bis 25 000 Euro für jede Stunde der Benutzung 5 Euro; die gesamte Benutzungsdauer ist auf volle Stunden aufzurunden; | ||
| 2. | bei sonstigen Datenverarbeitungsanlagen | ||
| a) | neben der Entschädigung nach Absatz 2 für jede Stunde der Benutzung der Anlage bei der Entwicklung eines für den Einzelfall erforderlichen, besonderen Anwendungsprogramms 10 Euro und | ||
| b) | für die übrige Dauer der Benutzung einschließlich des hierbei erforderlichen Personalaufwands ein Zehnmillionstel der Investitionssumme je Sekunde für die Zeit, in der die Zentraleinheit belegt ist (CPU-Sekunde), höchstens 0,30 Euro je CPU-Sekunde. | ||
Die Investitionssumme und die verbrauchte CPU-Zeit sind glaubhaft zu machen.
(4) Der eigenen elektronischen Datenverarbeitungsanlage steht eine fremde gleich, wenn die durch die Auskunftserteilung entstandenen direkt zurechenbaren Kosten (§ 7) nicht sicher feststellbar sind.
Rechtsprechung zu § 23 JVEG
24 Entscheidungen zu § 23 JVEG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Frankfurt, 31.10.2011 - 2 Ws 121/11
Gerichtliche Festsetzung der Entschädigung nach Anlage 3 zu § 23 JVEG ...
- LSG Baden-Württemberg, 10.02.2011 - L 12 KO 4899/10
Sozialgerichtliches Verfahren - Entschädigung Dritter - sonstige Aufwendungen - ...
- LG Dortmund, 21.10.2011 - 36 Qs 46/11
- OLG Bremen, 17.09.2010 - Ws 96/10
Beschwerde gegen Weisungen nach § 68 b StGB im Rahmen der Führungsaufsicht
- VG Berlin, 16.01.2009 - 27 A 331.08
Weitere Provider von Vorratsdatenspeicherung befreit
Zum selben Verfahren:
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 09.09
Telekommunikationsgesetz; Vorratsdatenspeicherung; Kostentragung für ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 9.09
Telekommunikationsgesetz; Vorratsdatenspeicherung; Kostentragung für ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 09.09
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 81.08
Keine Aussetzung der Verpflichtung von Telekommunikationsunternehmen, die ...
Zum selben Verfahren:
- VG Berlin, 17.10.2008 - 27 A 232.08
Vorläufig keine Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung
- VG Berlin, 17.10.2008 - 27 A 232.08
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Querverweise
- EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz (VSchDG)
- Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen
- § 5 (Befugnisse der zuständigen Behörde)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Vorverfahren
- Verfahren der Verwaltungsbehörde
- § 59 (Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, Entschädigung von Zeugen und Dritten)
- Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
- Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
- § 20l (Überwachung der Telekommunikation)
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Datenerhebung
- § 23a (Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation)