Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
Abschnitt 6 - Schlussvorschriften (§§ 24 - 25) |
1Die Vergütung und die Entschädigung sind nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden ist. 2Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
Rechtsprechung zu § 24 JVEG
152 Entscheidungen zu § 24 JVEG in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2021 - L 15 SB 343/21
Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren - hier für eine ...
Zum selben Verfahren:
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Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 16.06.2022 - L 7 KO 4/21
Honorarbemessung, Recherchetätigkeit; medizinisches Sachverständigengutachen
- OLG Brandenburg, 01.09.2021 - 7 W 94/21
Beschwerde gegen die Festsetzung einer Sachverständigenvergütung Erläuterung ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2021 - L 15 KR 744/21
Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren - hier zur ...
- VerfGH Bayern, 08.03.2016 - 21-VI-15
Verfassungsbeschwerde gegen die Anwendung von Bundesrecht mangels substantiierter ...
- OLG Stuttgart, 28.02.2020 - 4 Ws 45/20
Vergütung bei einer Übersetzung des Inhalts von Tonaufzeichnungen
- LSG Niedersachsen-Bremen, 05.07.2021 - L 7 KO 3/20
Richterliche Festsetzung der Vergütung für ein Sachverständigengutachten; Für die ...
- VGH Bayern, 24.04.2018 - 22 C 17.1272
Erinnerung gegen eine Gerichtskostenrechnung