Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
| Abschnitt 6 - Schlussvorschriften (§§ 24 - 25) |
Die Vergütung und die Entschädigung sind nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden ist. Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
Rechtsprechung zu § 24 JVEG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 24 JVEG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 24 JVEG
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 24 JVEG bei

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?