Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz

   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 4b)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 3
Vorschuss

Auf Antrag ist ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn dem Berechtigten erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen entstanden sind oder voraussichtlich entstehen werden oder wenn die zu erwartende Vergütung für bereits erbrachte Teilleistungen einen Betrag von 2 000 Euro übersteigt.

Literatur im Internet zu § 3 JVEG

Rechtsberatung

  • Sofortige Rechtsauskunft zu § 3 JVEG bei frag-einen-anwalt.de
    Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht