Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
| Abschnitt 2 - Gemeinsame Vorschriften (§§ 5 - 7) |
(1) Wer innerhalb der Gemeinde, in der der Termin stattfindet, weder wohnt noch berufstätig ist, erhält für die Zeit, während der er aus Anlass der Wahrnehmung des Termins von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt abwesend sein muss, ein Tagegeld, dessen Höhe sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bestimmt.
(2) Ist eine auswärtige Übernachtung notwendig, wird ein Übernachtungsgeld nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes gewährt.
Literatur im Internet zu § 6 JVEG
Querverweise
Auf § 6 JVEG verweisen folgende Vorschriften:
- JVEG
- Gemeinsame Vorschriften
- § 7 (Ersatz für sonstige Aufwendungen)
- Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern
- § 8 (Grundsatz der Vergütung)
- Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern
- § 15 (Grundsatz der Entschädigung)
- Entschädigung von Zeugen und Dritten
- § 19 (Grundsatz der Entschädigung)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 6 JVEG bei

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