Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz

   Abschnitt 2 - Gemeinsame Vorschriften (§§ 5 - 7)   
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Ersatz für sonstige Aufwendungen

(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.

(2) Für die Anfertigung von Ablichtungen und Ausdrucken werden 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite, für die Anfertigung von Farbkopien oder Farbausdrucken 2 Euro je Seite ersetzt. Die Höhe der Pauschale ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Ablichtungen und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Ablichtungen und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind.

(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Ablichtungen und Ausdrucke werden 2,50 Euro je Datei ersetzt.

Rechtsprechung zu § 7 JVEG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 7 JVEG

Querverweise

Auf § 7 JVEG verweisen folgende Vorschriften:
    JVEG
      Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern
        § 8 (Grundsatz der Vergütung)
        § 10 (Honorar für besondere Leistungen)
     
      Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern
        § 15 (Grundsatz der Entschädigung)
     
      Entschädigung von Zeugen und Dritten
        § 19 (Grundsatz der Entschädigung)
        § 23 (Entschädigung Dritter)

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