Anlage3
(zu § 23 Abs. 1)

Gliederung
Nr.Bezeichnung der LeistungHonorar in Euro

Vorbemerkung:

(1) Die Entschädigung nach dieser Anlage schließt alle mit der Erledigung des Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde verbundenen Tätigkeiten des Telekommunikationsunternehmens sowie etwa anfallende sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG) ein.

(2) Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden über eine zentrale Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über entsprechende für ein Bundesland oder für mehrere Bundesländer zuständige Kontaktstellen anfordern und abrechnen, ermäßigen sich die Entschädigungsbeträge nach den Nummern 100, 101, 300 bis 310, 400 und 401 um 20 Prozent.
 

Abschnitt 1
Überwachung der Telekommunikation

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Heranziehung im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen entsprechend.
 

100

Umsetzung einer Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation, unabhängig von der Zahl der dem Anschluss zugeordneten Kennungen:

je Anschluss

100,00 EUR

 

Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Maßnahme entgolten.
 

 
101

Verlängerung einer Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation oder Umschaltung einer solchen Maßnahme auf Veranlassung der Strafverfolgungsbehörde auf einen anderen Anschluss dieser Stelle

35,00 EUR

 

Leitungskosten für die Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation: für jeden überwachten Anschluss,

 
102

- wenn die Überwachungsmaßnahme nicht länger als eine Woche dauert

24,00 EUR

103

- wenn die Überwachungsmaßnahme länger als eine Woche, jedoch nicht länger als zwei Wochen dauert

42,00 EUR

104

- wenn die Überwachungsmaßnahme länger als zwei Wochen dauert:

je angefangenen Monat

75,00 EUR

 

(1) Die Nummern 102 bis 104 sind auch bei der Überwachung eines Voice-over-IP-Anschlusses anzuwenden.

(2) Leitungskosten werden nur erstattet, wenn die betreffende Leitung innerhalb des Überwachungszeitraums mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist.
 

 
 

Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Basisanschluss:

 
105

- Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt

40,00 EUR

106

- Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt

70,00 EUR

107

- Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt

125,00 EUR

 

Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Primärmultiplexanschluss:

 
108

- Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt

490,00 EUR

109

- Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt

855,00 EUR

110

- Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt

1 525,00 EUR

 

Der überwachte Anschluss ist ein digitaler Teilnehmeranschluss mit hoher Übertragungsgeschwindigkeit (DSL):

 
111

- Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt

65,00 EUR

112

- Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt

110,00 EUR

113

- Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt

200,00 EUR

Abschnitt 2
Auskünfte über Bestandsdaten
200

Auskunft über Bestandsdaten nach § 3 Nr. 3 TKG, sofern

1. die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 112 TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist und

2. für die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss:

je angefragten Kundendatensatz

18,00 EUR

201

Auskunft über Bestandsdaten, zu deren Erteilung auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss:

für bis zu 10 in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen, die der Auskunftserteilung zugrunde liegen

35,00 EUR

 

Bei mehr als 10 angefragten Kennungen wird die Pauschale für jeweils bis zu 10 weitere Kennungen erneut gewährt. Kennung ist auch eine IP-Adresse.
 

 
Abschnitt 3
Auskünfte über Verkehrsdaten
300

Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten:

für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt

30,00 EUR

 

Die Mitteilung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit abgegolten.
 

 
301

Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten zu Verbindungen, die zu einer bestimmten Zieladresse hergestellt wurden, durch Suche in allen Datensätzen der abgehenden Verbindungen eines Betreibers (Zielwahlsuche):

je Zieladresse

90,00 EUR

 

Die Mitteilung der Standortdaten der Zieladresse ist mit abgegolten.
 

 
302

Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle (Funkzellenabfrage)

30,00 EUR

303

Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle:

Die Pauschale 302 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um

4,00 EUR

304

Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und Zeitraum bekannt sind:

Die Abfrage erfolgt für einen bestimmten, durch eine Adresse bezeichneten Standort

60,00 EUR

 

Die Auskunft erfolgt für eine Fläche:
 

 
305

- Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht mehr als 10 Kilometer:

Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt

190,00 EUR

306

- Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 10 und nicht mehr als 25 Kilometer:

Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt

490,00 EUR

307

- Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer:

Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt

930,00 EUR

 

Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinander, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Nummern 305 bis 307 gesondert zu berechnen.
 

 
308

Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke:

Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge

110,00 EUR

309

Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten in Echtzeit:

je Anschluss

100,00 EUR

 

Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Übermittlung und die Mitteilung der den Anschluss betreffenden Standortdaten entgolten.
 

 
310

Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 309

35,00 EUR

 

Leitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der Nummern 309 und 310:

 
311

- wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung nicht länger als eine Woche dauert

8,00 EUR

312

- wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung länger als eine Woche, jedoch nicht länger als zwei Wochen dauert

14,00 EUR

313

- wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung länger als zwei Wochen dauert:

je angefangenen Monat

25,00 EUR

314

Übermittlung der Verkehrsdaten auf einem Datenträger

10,00 EUR

Abschnitt 4
Sonstige Auskünfte
400

Auskunft über den letzten dem Netz bekannten Standort eines Mobiltelefons (Standortabfrage)

90,00 EUR

401

Auskunft über die Struktur von Funkzellen:

je Funkzelle

35,00 EUR

Literatur im Internet zu Anlage 3 JVEG

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