Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation
| Abschnitt 6 - Nichtraucher- und Gesundheitsschutz (§§ 24 - 26) |
(1) In Hafträumen darf geraucht werden, wenn alle in ihnen untergebrachten Gefangenen damit einverstanden sind.
(2) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann Ausnahmen vom Rauchverbot bei besonderen Veranstaltungen zulassen. Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann das Rauchen zudem in bestimmten baulich abgeschlossenen Räumen oder in entlüfteten Einrichtungen gestatten, wenn und soweit die Belange des Nichtraucherschutzes dadurch nicht beeinträchtigt werden.
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Querverweise
Auf § 25 JVollzGB I verweisen folgende Vorschriften: