Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation

   Abschnitt 6 - Nichtraucher- und Gesundheitsschutz (§§ 24 - 26)   

§ 25
Ausnahmen vom Rauchverbot

(1) In Hafträumen darf geraucht werden, wenn alle in ihnen untergebrachten Gefangenen damit einverstanden sind.

(2) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann Ausnahmen vom Rauchverbot bei besonderen Veranstaltungen zulassen. Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann das Rauchen zudem in bestimmten baulich abgeschlossenen Räumen oder in entlüfteten Einrichtungen gestatten, wenn und soweit die Belange des Nichtraucherschutzes dadurch nicht beeinträchtigt werden.

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Literatur im Internet zu § 25 JVollzGB I

Querverweise

Auf § 25 JVollzGB I verweisen folgende Vorschriften:
    JVollzGB I
      Nichtraucher- und Gesundheitsschutz
        § 24 (Rauchverbot in Justizvollzugsanstalten)
        § 26 (Gesundheitsschutz in Jugendstrafanstalten)
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