Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation

   Abschnitt 7 - Datenschutz (§§ 27 - 55)   
   Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 27 - 30)   
§ 29
Zulässigkeit der Datenverarbeitung

Die Justizvollzugsanstalt darf personenbezogene Daten verarbeiten, wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder die Betroffenen eingewilligt haben.

Literatur im Internet zu § 29 JVollzGB I

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