Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation
| Abschnitt 2 - Grundsätze der Unterbringung (§§ 3 - 11) |
(1) Untersuchungshaft wird in besonderen Justizvollzugsanstalten oder in Außenstellen oder getrennten Abteilungen von Justizvollzugsanstalten vollzogen.
(2) Die Freiheitsstrafe, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und der Strafarrest werden in Justizvollzugsanstalten vollzogen.
(3) Jugendstrafe wird in Jugendstrafanstalten vollzogen. Teilanstalten, Abteilungen oder Außenstellen von Justizvollzugsanstalten können aus besonderen Gründen zu Jugendstrafanstalten bestimmt werden.
(4) Das Justizministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit und Soziales die für den Jugendstrafvollzug in freier Form zugelassenen Einrichtungen. Während der Unterbringung im Jugendstrafvollzug in freier Form besteht das Vollzugsverhältnis der Gefangenen zur Justizvollzugsanstalt fort.
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