Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation
| Abschnitt 7 - Datenschutz (§§ 27 - 55) |
| Unterabschnitt 3 - Übermittlung, Nutzung, Veränderung und Speicherung von Daten (§§ 34 - 45) |
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten mit Ausnahme der erkennungsdienstlichen Unterlagen durch die Justizvollzugsanstalt an die zuständigen öffentlichen Stellen ist auch zulässig, soweit dies für
| 1. | Maßnahmen der Strafvollstreckung oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen, | |
| 2. | Entscheidungen in Gnadensachen, | |
| 3. | gesetzlich angeordnete Statistiken der Rechtspflege, | |
| 4. | sozialrechtliche Maßnahmen, | |
| 5. | dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlassung von Soldaten oder | |
| 6. | die Durchführung der Besteuerung sowie die Geltendmachung von sonstigen Forderungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts |
erforderlich ist.
(2) An die zuständige Meldebehörde darf die Justizvollzugsanstalt die Aufnahme sowie die Entlassung von Gefangenen sowie die zur Aufgabenerfüllung der Meldebehörde erforderlichen Daten mitteilen. Die erforderlichen Personalpapiere dürfen übersandt werden.
(3) Eine Übermittlung zu den in Absatz 1 und 2 genannten Zwecken ist auch zulässig, soweit sie der Sicherung von eigenen Mitteilungs- und Meldepflichten der Gefangenen dient. In diesen Fällen können Gefangene die von Amts wegen erfolgende Datenübermittlung durch den Nachweis abwenden, dass sie ihrer Verpflichtung innerhalb von vier Wochen nach Eintritt des mitteilungs- oder meldepflichtigen Ereignisses nachgekommen sind oder eine Verpflichtung aus anderen Gründen nicht oder nicht mehr besteht. Hierüber sind die Gefangenen bei der Aufnahme in eine Justizvollzugsanstalt zu belehren.
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Querverweise
- JVollzGB I
- Datenschutz
- Allgemeine Bestimmungen
- § 27 (Aufgabe und Anwendungsbereich)