Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation

   Abschnitt 7 - Datenschutz (§§ 27 - 55)   
   Unterabschnitt 4 - Schutzmaßnahmen und Rechte der Betroffenen (§§ 46 - 50)   
§ 49
Auskunft an Betroffene, Akteneinsicht

(1) Betroffene erhalten über die zu ihrer Person gespeicherten Daten sowie deren Herkunft und Verarbeitungszweck nach Maßgabe von § 21 Abs. 2 LDSG Auskunft, sofern nicht überwiegende Interessen der Justizvollzugsanstalt oder die Schutzbedürftigkeit der Informationsquelle entgegenstehen. Soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Betroffenen nicht ausreicht und sie auf die Einsichtnahme angewiesen sind, erhalten sie Akteneinsicht; im Übrigen gilt § 21 Abs. 3 bis 6 LDSG entsprechend.

(2) Die Auskunft und die Gewährung von Akteneinsicht können versagt werden, wenn sie den Zweck der Untersuchungshaft gefährden.

(3) Weitergehende Auskunftsrechte nach allgemeinen Gesetzen finden für den Bereich des Justizvollzugs keine Anwendung.

Literatur im Internet zu § 49 JVollzGB I

Querverweise

Auf § 49 JVollzGB I verweisen folgende Vorschriften:
    JVollzGB I
      Datenschutz
        Schutzmaßnahmen und Rechte der Betroffenen
          § 50 (Unabdingbare Rechte der Betroffenen)

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