Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation

   Abschnitt 7 - Datenschutz (§§ 27 - 55)   
   Unterabschnitt 4 - Schutzmaßnahmen und Rechte der Betroffenen (§§ 46 - 50)   

§ 50
Unabdingbare Rechte der Betroffenen

Die Rechte nach § 48 auf Löschung, Anonymisierung, Sperrung und Berichtigung, nach § 49 auf Auskunft und Akteneinsicht sowie nach § 55 in Verbindung mit § 27 LDSG auf Anrufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.

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Literatur im Internet zu § 50 JVollzGB I

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