Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation
| Abschnitt 2 - Grundsätze der Unterbringung (§§ 3 - 11) |
(1) Räume für den Aufenthalt während der Ruhe- und Freizeit sowie Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich oder sonst ihrem Zweck entsprechend auszustatten. Sie müssen hinreichend Luftinhalt haben und für eine ge sunde Lebensführung ausreichend mit Heizung und Lüftung sowie Fensterfläche ausgestattet sein.
(2) Die Gefangenen können an den Betriebskosten der in ihrem Besitz befindlichen Geräte beteiligt werden.
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