Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation

   Abschnitt 2 - Grundsätze der Unterbringung (§§ 3 - 11)   
§ 9
Ausgestaltung der Räume und Kostenbeteiligung

(1) Räume für den Aufenthalt während der Ruhe- und Freizeit sowie Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich oder sonst ihrem Zweck entsprechend auszustatten. Sie müssen hinreichend Luftinhalt haben und für eine ge sunde Lebensführung ausreichend mit Heizung und Lüftung sowie Fensterfläche ausgestattet sein.

(2) Die Gefangenen können an den Betriebskosten der in ihrem Besitz befindlichen Geräte beteiligt werden.

Literatur im Internet zu § 9 JVollzGB I

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 9 JVollzGB I bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht