Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug

   Abschnitt 3 - Grundversorgung (§§ 8 - 11)   

§ 10
Wäsche

(1) Untersuchungsgefangene dürfen eigene Kleidung tragen und eigene Bettwäsche benutzen, sofern sie für Reinigung, Instandhaltung und regelmäßigen Wechsel sorgen. Hierzu dürfen für Untersuchungsgefangene Kleidungsstücke und Bettwäsche in der Justizvollzugsanstalt abgegeben und von dort abgeholt oder von den Gefangenen versandt werden. Die Justizvollzugsanstalt kann anordnen, dass abweichend von Satz 2 Reinigung und Instandhaltung der Wäsche durch ihre Vermittlung auf Kosten der Untersuchungsgefangenen erfolgen.

(2) Untersuchungsgefangene, die keine geeignete eigene Kleidung oder Bettwäsche besitzen, erhalten diese von der Justizvollzugsanstalt.

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Volljuristen (m/w) mit Schwerpunkt im Zivilrecht
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
Wuppertal
22.09.2012

Weitere Stellenangebote

Literatur im Internet zu § 10 JVollzGB II

Querverweise

Auf § 10 JVollzGB II verweisen folgende Vorschriften:
    JVollzGB II
      Disziplinarmaßnahmen
        § 64 (Vollstreckung und Vollzug der Disziplinarmaßnahmen)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht