Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug
Abschnitt 4 - Verkehr mit der Außenwelt (§§ 12 - 21) |
(1) Der Schriftwechsel der Untersuchungsgefangenen darf überwacht werden, soweit dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt erforderlich ist.
(2) 1Der Schriftwechsel der Untersuchungsgefangenen mit ihren Verteidigern wird nicht überwacht. 2Die Schreiben dürfen, ohne sie zu öffnen, auf verbotene Gegenstände untersucht werden. 3§ 148 Abs. 2 und § 148a StPO bleiben unberührt.
(3) 1Absatz 2 gilt entsprechend für Schreiben von Untersuchungsgefangenen an
1. | die Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, | |
2. | das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, | |
3. | den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, | |
4. | den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, | |
5. | die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sowie die Aufsichtsbehörden nach § 40 Bundesdatenschutzgesetz, | |
6. | den Europäischen Datenschutzbeauftragten, | |
7. | den Bürgerbeauftragten des Landes, | |
8. | den Europäischen Bürgerbeauftragten, | |
9. | den Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen sowie | |
10. | den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, den zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und die entsprechenden nationalen Präventionsmechanismen, |
wenn die Schreiben an die Anschriften dieser Stellen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben. 2Schreiben der in Satz 1 genannten Stellen, die an Untersuchungsgefangene gerichtet sind, dürfen nicht überwacht werden, wenn die Identität des Absenders zweifelsfrei feststeht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesrichter- und staatsanwaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 17.12.2020 (GBl. 2021 S. 1), in Kraft getreten am 14.01.2021.