Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug

   Abschnitt 4 - Verkehr mit der Außenwelt (§§ 12 - 21)   

§ 17
Überwachung des Schriftwechsels

(1) Der Schriftwechsel der Untersuchungsgefangenen darf überwacht werden, soweit dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt erforderlich ist.

(2) Der Schriftwechsel der Untersuchungsgefangenen mit ihren Verteidigern wird nicht überwacht. Die Schreiben dürfen, ohne sie zu öffnen, auf verbotene Gegenstände untersucht werden. § 148 Abs. 2 und § 148a StPO bleiben unberührt.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Schreiben von Untersuchungsgefangenen an

1. die Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder,
2. das Europäische Parlament und dessen Mitglieder,
3. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
4. den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,
5. die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sowie die Aufsichtsbehörden nach § 38 Bundesdatenschutzgesetz,
6. den Europäischen Datenschutzbeauftragten,
7. den Europäischen Bürgerbeauftragten,
8. den Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen sowie
9. den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, den zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und die entsprechenden nationalen Präventionsmechanismen,

wenn die Schreiben an die Anschriften dieser Stellen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben. Schreiben der in Satz 1 genannten Stellen, die an Untersuchungsgefangene gerichtet sind, dürfen nicht überwacht werden, wenn die Identität des Absenders zweifelsfrei feststeht.

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Volljuristen (m/w) mit Schwerpunkt im Zivilrecht
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
Wuppertal
22.09.2012

Weitere Stellenangebote

Literatur im Internet zu § 17 JVollzGB II

Querverweise

Auf § 17 JVollzGB II verweisen folgende Vorschriften:
    JVollzGB II
      Disziplinarmaßnahmen
        § 64 (Vollstreckung und Vollzug der Disziplinarmaßnahmen)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht