Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug

   Abschnitt 5 - Religionsausübung (§§ 22 - 24)   

§ 22
Seelsorge

(1) Untersuchungsgefangenen darf religiöse Betreuung durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Ihnen ist auf Wunsch zu helfen, mit einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger in Verbindung zu treten. Das Beicht- und Seelsorgegeheimnis ist unverletzlich.

(2) Untersuchungsgefangene dürfen grundlegende religiöse Schriften besitzen. Diese dürfen ihnen nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.

(3) Untersuchungsgefangenen sind Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen.

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Volljuristen (m/w) mit Schwerpunkt im Zivilrecht
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
Wuppertal
22.09.2012

Weitere Stellenangebote

Literatur im Internet zu § 22 JVollzGB II

Querverweise

Auf § 22 JVollzGB II verweisen folgende Vorschriften:
    JVollzGB II
      Religionsausübung
        § 24 (Weltanschauungsgemeinschaften)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht