Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug

   Abschnitt 6 - Gesundheitsfürsorge (§§ 25 - 31)   
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§ 26
Anspruch auf medizinische Leistung

(1) 1Untersuchungsgefangene haben einen Anspruch auf notwendige, ausreichende und zweckmäßige medizinische Versorgung unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit. 2Der Anspruch umfasst Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten und Vorsorgeleistungen. 3Die Beurteilung der Notwendigkeit orientiert sich an der Versorgung der gesetzlich Versicherten. 4Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen werden erbracht, soweit die Belange des Vollzugs dem nicht entgegenstehen.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 umfasst nicht die Versorgung mit Hilfsmitteln (§ 33 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch).

(3) 1An den Kosten für medizinische Leistungen können die Untersuchungsgefangenen in angemessenem Umfang beteiligt werden, höchstens jedoch bis zum Umfang der Beteiligung gesetzlich Versicherter. 2Kosten für Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen werden nicht übernommen.

(4) Über Ausnahmen von Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 in besonderen Fällen entscheidet die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung der Ärztin oder des Arztes.

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