Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug

   Abschnitt 7 - Soziale Hilfe (§§ 32 - 33)   

§ 32
Soziale Hilfe

(1) Untersuchungsgefangenen wird die soziale Hilfe der Justizvollzugsanstalt angeboten, um ihre persönlichen Schwierigkeiten zu lösen und sie in die Lage zu versetzen, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Bei der Aufnahme wird ihnen geholfen, die notwendigen Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige zu veranlassen und ihre Habe außerhalb der Justizvollzugsanstalt sicherzustellen. Ihnen soll während des Vollzugs geholfen werden, soziale Beziehungen aufrechtzuerhalten, Arbeitsplatz und Wohnung zu erhalten und für Unterhaltsberechtigte zu sorgen. Angebote zur Vermeidung oder Bewältigung persönlicher Krisen sind vorzusehen.

(2) Die Beratung soll die Benennung von Stellen und Einrichtungen außerhalb der Justizvollzugsanstalt umfassen, die sich um eine Vermeidung der weiteren Untersuchungshaft bemühen oder Hilfen in besonderen sozialen oder gesundheitlichen Problemlagen anbieten. Auf Wunsch sind Untersuchungsgefangenen Einrichtungen und Organisationen zu benennen, die sie in ihrem Bemühen unterstützen können, einen Ausgleich mit dem Tatopfer zu erreichen.

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