Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug

   Abschnitt 2 - Vollzugsverlauf (§§ 4 - 6)   

§ 4
Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt

Bei der Aufnahme werden die Untersuchungsgefangenen über ihre Rechte und Pflichten in einer für sie verständlichen Form unterrichtet. Nach der Aufnahme werden sie alsbald ärztlich untersucht und der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter oder den von diesen beauftragten Bediensteten vorgestellt. Beim Aufnahmeverfahren und bei der ärztlichen Untersuchung dürfen andere Gefangene nicht zugegen sein; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der oder des Untersuchungsgefangenen.

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Literatur im Internet zu § 4 JVollzGB II

Querverweise

Auf § 4 JVollzGB II verweisen folgende Vorschriften:
    JVollzGB II
      Sonstige Freiheitsentziehungen
        § 81 (Einstweilige Unterbringung)
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