Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug

   Abschnitt 9 - Freizeit (§§ 39 - 42)   

§ 40
Besitz von Gegenständen zur Freizeitbeschäftigung

(1) Untersuchungsgefangene dürfen in angemessenem Um fang Gegenstände zur Freizeitbeschäftigung besitzen. Die Angemessenheit des Umfangs kann auch an der in der Justizvollzugsanstalt verfügbaren Kapazität für Haftraumkontrollen und am Wert eines Gegenstands ausgerichtet werden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung eines Gegenstands

1. mit Strafe oder Geldbuße bedroht wäre,
2. die Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt gefährden würde oder
3. die Überprüfung des Gegenstands auf eine mögliche missbräuchliche Verwendung mit vertretbarem Aufwand von der Justizvollzugsanstalt nicht leistbar wäre.

(3) Die Zulassung von bestimmten Gerätetypen, insbesondere der elektronischen Unterhaltungsmedien, durch die Justizvollzugsanstalt kann der Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorbehalten sein. Die Aufsichtsbehörde kann allgemeine Richtlinien für die Gerätebeschaffenheit erlassen. Eine ohne Zustimmung nach Satz 1 erfolgte Zulassung kann zurückgenommen werden.

(4) Die Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 widerrufen werden.

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Literatur im Internet zu § 40 JVollzGB II

Querverweise

Auf § 40 JVollzGB II verweisen folgende Vorschriften:
    JVollzGB II
      Freizeit
        § 41 (Hörfunk und Fernsehen)
        § 42 (Zeitungen und Zeitschriften)
     
      Disziplinarmaßnahmen
        § 64 (Vollstreckung und Vollzug der Disziplinarmaßnahmen)
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