Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug

   Abschnitt 2 - Vollzugsverlauf (§§ 4 - 6)   

§ 6
Vorführung und Ausführung

(1) Vorführungen erfolgen auf Grund gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Anordnung. Über Vorführungsersuchen in anderen Verfahren als dem der Inhaftierung zu Grunde liegenden, hat die Justizvollzugsanstalt die Staatsanwaltschaft und das Gericht unverzüglich zu unterrichten.

(2) Aus wichtigem Anlass können Untersuchungsgefangene auf ihren Antrag hin auf eigene Kosten ausgeführt werden. Die Justizvollzugsanstalt kann in begründeten Fällen die Kosten der Ausführung in angemessenem Umfang übernehmen.

(3) Untersuchungsgefangene dürfen auch ohne ihren Antrag ausgeführt werden, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist.

(4) Vor der Ausführung von Untersuchungsgefangenen sind die Staatsanwaltschaft und das Gericht zu unterrichten.

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Literatur im Internet zu § 6 JVollzGB II

Querverweise

Auf § 6 JVollzGB II verweisen folgende Vorschriften:
    JVollzGB II
      Sonstige Freiheitsentziehungen
        § 81 (Einstweilige Unterbringung)
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