Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug
| Abschnitt 11 - Unmittelbarer Zwang (§§ 54 - 61) |
(1) Gegen Untersuchungsgefangene dürfen Schusswaffen gebraucht werden,
| 1. | wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen, | |
| 2. | wenn sie eine Gefangenenmeuterei (§ 121 StGB) unternehmen oder | |
| 3. | um ihre Flucht zu vereiteln oder um sie wieder zu ergreifen. |
(2) Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Untersuchungsgefangene gewaltsam zu befreien oder gewaltsam in eine Justizvollzugsanstalt einzudringen.
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