Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug

   Abschnitt 12 - Disziplinarmaßnahmen (§§ 62 - 67)   

§ 66
Disziplinarverfahren

(1) Der Sachverhalt ist zu klären. Die oder der Untersuchungsgefangene wird gehört. Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgelegt; die Einlassung der oder des Untersuchungsgefangenen wird vermerkt.

(2) Bei schweren Verstößen soll sich die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter vor der Entscheidung mit Personen besprechen, die an der Betreuung der oder des Untersuchungsgefangenen mitwirken. Vor der Anordnung einer Disziplinarmaßnahme gegen Untersuchungsgefangene in ärztlicher Behandlung, gegen Schwangere oder stillende Mütter ist eine ärztliche Stellungnahme einzuholen.

(3) Die Entscheidung wird der oder dem Untersuchungsgefangenen von der Anstaltsleiterin oder von dem Anstaltsleiter oder im Falle einer Übertragung der Disziplinarbefugnis nach § 65 Abs. 1 Satz 3 von der beauftragten Person mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst.

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