Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug
| Abschnitt 14 - Junge Untersuchungsgefangene (§§ 69 - 80) |
(1) Auf Untersuchungsgefangene, die zur Tatzeit noch nicht 18 Jahre alt waren und die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (junge Untersuchungsgefangene) finden die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzende Anwendung.
(2) Von einer Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts auf volljährige junge Untersuchungsgefangene kann abgesehen werden, wenn eine Vollzugsgestaltung nach § 72 Abs. 2 nicht oder nicht mehr angezeigt ist.
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