Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug
| Abschnitt 14 - Junge Untersuchungsgefangene (§§ 69 - 80) |
(1) Bei jungen Untersuchungsgefangenen erfolgt der Vollzug der Untersuchungshaft nach Möglichkeit in besonderen Justizvollzugsanstalten, anderenfalls in Außenstellen oder in getrennten Abteilungen von Jugendstrafanstalten oder anderen Justizvollzugsanstalten. Sie sind soweit möglich von anderen Gefangenen getrennt zu halten.
(2) Von Absatz 1 darf aus den in § 4 Abs. 7 des Ersten Buchs genannten Gründen abgewichen werden, wenn eine Vollzugsgestaltung nach § 72 Abs. 2 gewährleistet bleibt und die jungen Untersuchungsgefangenen vor schädlichen Einflüssen geschützt sind.
(3) Untersuchungsgefangene, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Untersuchungsgefangene) sollen nach Möglichkeit von den übrigen jungen Untersuchungsgefangenen getrennt werden.
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