Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug

   Abschnitt 14 - Junge Untersuchungsgefangene (§§ 69 - 80)   

§ 71
Aufgabenwahrnehmung

Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft an jungen Untersuchungsgefangenen soll nur betraut werden, wer hierfür geeignet und ausgebildet ist.

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