Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug
| Abschnitt 14 - Junge Untersuchungsgefangene (§§ 69 - 80) |
(1) Jungen Untersuchungsgefangenen soll eine ständige Betreuungsperson oder Betreuungsgruppe aus dem Kreis der Vollzugsbediensteten zugeordnet werden.
(2) Junge Untersuchungsgefangene sollen nach Möglichkeit in Wohngruppen untergebracht werden, zu denen neben den Hafträumen zur Unterbringung während der Nachtzeit die für die gemeinsame Benutzung notwendigen weiteren Räume und Einrichtungen gehören.
(3) Junge Untersuchungsgefangene können aus der Wohngruppe ausgeschlossen werden, wenn dies die Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt erfordert, sie auf Grund ihres Verhaltens nicht gruppenfähig sind oder sie die Freiräume der Wohngruppe wiederholt missbraucht haben. Eine Wiederaufnahme kann erfolgen, wenn die Gruppenfähigkeit wieder hergestellt ist.
(4) In der Wohngruppe sollen insbesondere Werte, die ein sozialverträgliches Zusammenleben ermöglichen, gewaltfreie Konfliktlösungen, gegenseitige Toleranz und Verantwortung für den eigenen Lebensbereich vermittelt und eingeübt werden.
(5) Während der Ruhezeit werden die jungen Untersuchungsgefangenen einzeln in ihren Hafträumen untergebracht; § 8 bleibt unberührt.
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