Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug
| Abschnitt 14 - Junge Untersuchungsgefangene (§§ 69 - 80) |
(1) Schulpflichtige junge Untersuchungsgefangene nehmen in der Justizvollzugsanstalt an Unterricht teil.
(2) Jungen Untersuchungsgefangenen soll die Teilnahme an schulischen und beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, speziellen Fördermaßnahmen, insbesondere sozialem Training, Arbeit, arbeitspädagogischer oder sonstiger ihren Fähigkeiten entsprechender Beschäftigung oder Hilfstätigkeiten, angeboten werden.
(3) Jugendliche Untersuchungsgefangene können zur Teilnahme an den in Absatz 2 genannten Maßnahmen verpflichtet werden, soweit dies nach ihrem Entwicklungsstand angezeigt ist und ihre Personensorgeberechtigten nicht widersprechen.
(4) Üben junge Untersuchungsgefangene eine Arbeit, sonstige Beschäftigung oder eine Hilfstätigkeit aus, sind der Bemessung des Arbeitsentgelts neun Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen. Üben sie eine arbeitstherapeutische Beschäftigung aus, erhalten sie ein Arbeitsentgelt, soweit dies der Art ihrer Beschäftigung und Arbeitsleistung entspricht.
(5) Nehmen junge Untersuchungsgefangene während der Arbeitszeit an einer Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung, an Unterricht, am sozialen Training, an Deutschkursen oder an vergleichbaren Maßnahmen teil, erhalten sie eine Ausbildungsbeihilfe, soweit ihnen keine Leistungen zum Lebensunterhalt zustehen, die freien Personen aus solchem Anlass gewährt werden. Der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 2 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch wird nicht berührt. Für die Bemessung der Ausbildungsbeihilfe gelten § 35 sowie für die Einbehaltung von Beitragsteilen § 38 entsprechend. Nehmen junge Untersuchungsgefangene während der Arbeitszeit stunden- oder tageweise an Maßnahmen nach Satz 1 teil, so erhalten sie in Höhe des ihnen dadurch entgehenden Arbeitsentgelts eine Ausbildungsbeihilfe.
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Querverweise
- JVollzGB II
- Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung
- § 35 (Arbeitsentgelt)