Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug

   Abschnitt 14 - Junge Untersuchungsgefangene (§§ 69 - 80)   

§ 79
Schusswaffengebrauch

Um die Flucht oder Entweichung junger Untersuchungsgefangener aus einer Justizvollzugsanstalt, in der überwiegend Jugendliche untergebracht sind, zu vereiteln, dürfen keine Schusswaffen gebraucht werden.

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