Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug

   Abschnitt 3 - Grundversorgung (§§ 8 - 11)   

§ 8
Unterbringung

(1) Während der Ruhezeit werden Untersuchungsgefangene allein in ihren Hafträumen untergebracht. Mit ihrer Zustimmung können Untersuchungsgefangene auch während der Ruhezeit gemeinsam untergebracht werden. Auch ohne ihre Zustimmung ist eine gemeinsame Unterbringung zulässig, wenn Untersuchungsgefangene hilfsbedürftig sind oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit Gefangener besteht. Unter den Voraussetzungen des Satzes 3 ist auch eine gemeinsame Unterbringung mit Strafgefangenen zulässig, bis die Gefahr auf andere Weise abgewendet oder der Hilfsbedürftigkeit begegnet werden kann.

(2) Untersuchungsgefangenen soll Gelegenheit gegeben werden, sich außerhalb der Ruhezeit in Gemeinschaft mit anderen Untersuchungsgefangenen aufzuhalten, soweit es die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Justizvollzugsanstalt gestatten.

(3) Soweit es die Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt erfordert, kann

1. die gemeinschaftliche Unterbringung während der Ruhezeit ausgeschlossen,
2. der gemeinschaftliche Aufenthalt außerhalb der Ruhezeit eingeschränkt sowie
3. die Trennung von einzelnen anderen Gefangenen, insbesondere solchen, die der Täterschaft, Teilnahme, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei bezüglich derselben Tat verdächtig oder bereits abgeurteilt sind oder als Zeuginnen oder Zeugen in Betracht kommen,

angeordnet werden.

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Literatur im Internet zu § 8 JVollzGB II

Querverweise

Auf § 8 JVollzGB II verweisen folgende Vorschriften:
    JVollzGB II
      Junge Untersuchungsgefangene
        § 73 (Betreuung und Unterbringung)
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