Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug
| Abschnitt 15 - Sonstige Freiheitsentziehungen (§§ 81 - 82) |
Für den Vollzug der Unterbringung oder Haft nach § 127b Abs. 2, § 230 Abs. 2, §§ 236, 275a Abs. 5, § 329 Abs. 4 Satz 1, § 412 Satz 1 und § 453c Abs. 1 StPO und bei Haft auf Grund vorläufiger Festnahme, die in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen wird, gelten die Vorschriften über den Vollzug der Untersuchungshaft entsprechend, soweit nicht die Eigenart der Unterbringung oder der Haft entgegenstehen.
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